Satzung Fechner-Gesellschaft #1 : Name,Sitz,Gerichtsstand 1.1 Die Gesellschaft führt den Namen "Gustav Theodor Fechner Gesellschaft", in der abgekürzten Form "Fechner-Gesellschaft". 1.2 Die Gesellschaft soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.". 1.3 Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Leipzig. #2 : Ziele 2.1 Die Fechner-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke. Um Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird sich die Fechner-Gesellschaft auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen bemühen. 2.2 Zweck der Fechner-Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaften im Sinne des Fechnerschen Gesamtwerkes, d.h. dem gegenseitigen Durchdringen von Naturwissenschaft, Philosophie und Kunst in Theorie und Methode. 2.3 Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch : - Bewahrung der erhaltenen Wirkungsstätte Gustav Theodor Fechners und Wiederbelebung des territorialen Lebensumfeldes als Grundvoraussetzung einer einzigartigen innerstädtischen und schöpferischen Atmosphäre aus dem Leipzig des 19.Jahrhunderts - Aufarbeitung des noch vorhandenen Nachlasses - weitere Erforschung des Lebens und Wirkens von Gustav Theodor Fechner - Sammlung und Neuherausgabe der Werke und Abhandlungen von Gustav Theodor Fechner - Einrichtung eines "Fechner-Kolleg" zur Förderung von Wissenschaftlern einer im Sinne Fechners betriebenen Vielseitigkeit und Gründlichkeit - Förderung des wissenschaftlichen Meinungsstreits analog zu den "Disputationen", "Kränzchen" und "Gesellschaften" der Fechnerzeit. In diesem Sinne sollte die Fechner-Gesellschaft die wissenschafts- übergreifende Kommunikation prägen. - Intensivierung und Pflege der internationalen Beziehungen und des Erfahrungsaustausches mit Wissenschaftlern und Institutionen auch außerhalb des deutschen Sprachraumes. Sie strebt dazu eine enge Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften der ihr nahestehenden Disziplinen sowie mit internationalen Vereinigungen an. - Unterstützung der Ausbildung an Schulen, Hochschulen und anderen Lehr- anstalten durch Beratung bei, und Entwicklung und Erstellung von Lehr- büchern, -Filmen und anderen Lehrmaterialien. - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der in Forschung, Lehre und Anwendung Tätigen durch Förderung und Vermittlung von Austausch- programmen, Tutorien, Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveran- staltungen. - Information der Öffentlichkeit durch Publikationen und Beratung öffent- licher und gesellschaftlicher Institutionen und Gruppen in allen Fragen, mit denen sich die Gesellschaft durch kompetente Vertreter einbringen kann. - Unterstützung von Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar mit den Zwecken zusammenhängen. 2.4 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. #3 : Mitgliedschaft Die Gesellschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. #4 : Erwerb der Mitgliedschaft 4.1 Als aktives Mitglied kann in die Gesellschaft aufgenommen werden, wer : - sich schriftlich formlos um die Mitgliedschaft bewirbt. - sich der Bewahrung des Lebenswerkes Fechners widmet. - sich auf den von Gustav Theodor Fechner bearbeiteten Gebieten ausgewiesen und qualifiziert hat. Der Entscheid über die Qualifikation eines Bewerbers erfolgt ungeachtet des Ausbildungsganges durch Begutachtung von Arbeiten, die vom Bewerber eingereicht werden. Die Begutachtung erfolgt unabhängig voneinander durch zwei vom Vorstand beauftragte Mitglieder. 4.2 Die Mitgliedschaft ist nicht an Standes-, Fach-, Sprach- oder Nationali- tätenzugehörigkeit gebunden. 4.3 Eine Person, deren Bewerbung um Mitgliedschaft abgelehnt worden ist, hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. 4.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 4.5 Als Ehrenmitglieder können Personen vorgeschlagen werden, die sich um die Gesellschaft oder um die Fechnerschen Wirkungsbereiche besonders verdient gemacht haben. Um das besondere Verdienst einer Ehrenmitgliedschaft zu unterstreichen, müssen mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder durch Briefwahl oder in der Mitgliederversammlung der Berufung zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, ansonsten sind sie den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. 4.6 Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Gesellschaft oder deren Ziele in besonderem Maße finanziell oder sonst aktiv unterstützen. Der Vorstand legt fest, welche Unterstützung das "besondere Maß" erfüllt. Die Fördermitgliedschaft wird nach einstimmigen Beschluß der Vorstands- mitglieder durch den Vorstand verliehen. Sie ist ein-, drei- bzw. fünf- jährig zu befristen, kann aber gegebenenfalls verlängert werden. Fördermitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Fördermitglieder können beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. #5 : Ende der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet - durch Tod mit dem Todestag, bei juristischen Personen (Fördermitglieder) durch Liquidation der juristischen Person bzw. des Personenzusammen- schlusses. - durch Austritt Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen. Er wird wirksam mit Kenntnisnahme der Kündigung durch den Schriftführer der Gesellschaft. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen. - durch Ausschluß Der Ausschluß aus der Gesellschaft ist zulässig, wenn a) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll ein Mitglied nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden. b) trotz zweier ausdrücklicher Mahnungen das Mitglied mit zwei Jahres- beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese ent- scheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte. 5.2 Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. #6 : Mitgliedsbeiträge, Mittel des Vereins, Geschäftsjahr 6.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr festgelegt. 6.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 6.3 Der Vorstand kann einzelne Mitglieder in begründeten Fällen von der Beitragspflicht befreien oder die Beiträge teilweise erlassen. 6.4 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben den Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. 6.5 Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (siehe #8 Absatz 3 dieser Satzung). #7 : Organe der Gesellschaft Die Organe der Gustav-Theodor-Fechner-Gesellschaft e.V. sind : a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) das Fechner-Kolleg. Dem Beschluß der Mitgliederversammlung bliebt vorbehalten, zeitweilige oder ständige Beiräte zu bestellen. #8 : Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen Versendung der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Termin für die Mitgliederversammlung soll so gewählt werden, daß er absehbar auch von der Mehrheit wahrgenommen werden kann, gewöhnliche Werktage und Termine innerhalb der Schulferienmonate sollten nicht gewählt werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung mindestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen. 8.2 Jedes aktive Mitglied hat das Recht Themen, die von der Mitgliederver- sammlung behandelt werden sollen, bis spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Wenn der (die) Antragsteller das verlangen, muß der Vorstand auf der Mitgliederversammlung begründen, warum ein rechtzeitig gestellter Antrag nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde. Im Zweifel entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ob die Tagesordnung erweitert werden soll. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß ergangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds erfolgt ist. Der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und die zur Beschlußfassung vorgesehenen Sachen beizufügen. 8.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung : - die Wahl der Vorstandsmitglieder, - die wirtschaftliche und sachliche Entlastung des Vorstandes. Die Mit- glieder können zur Überprüfung des Vorstandes Revisoren bestellen. Der/die Revisor(en) berichten der Mitgliederversammlung und fertigen einen schriftlichen Bericht. Die Vorstandsmitglieder sind bestellten Revisoren gegenüber uneingeschränkt auskunftspflichtig. Die Revisoren sind verpflichtet, erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln. - die Abberufung des Vorstandes, wenn mindestens die Hälfte der erschie- nenen Mitglieder sich dafür aussprechen. - die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe auch #11 dieser Satzung). - die ihr vom Vorstand vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten. - die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft (siehe auch #12 dieser Satzung). - die Festlegung des Beitrags (vgl. #6 dieser Satzung). - Entscheidungen über die Mitgliedschaft sowie Teilnahme und Themen des Fechner-Kolleg. 8.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder, wenn durch diese Satzung so vorgesehen oder von mehr als zehn Prozent der anwesenden Mitglieder gefordert, durch geheime Wahl. In besonderen Fällen oder wenn durch diese Satzung so bestimmt, kann auch per Briefwahl abgestimmt werden. 8.5 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese muß enthalten : Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, dann unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied der Gesellschaft hat das Recht, die Niederschrift einzusehen. #9 : Vorstand 9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und themengebundenen Beauftragten. 9.2 Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretung ein Beschluß des Vorstandes zugrunde liegen muß. 9.3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Nur die Wahlperiode des Gründungsvorsitzenden und des 1. Schatzmeisters der Gesellschaft erstreckt sich über drei Jahre. Wahlen von je zwei Vorstandsmitgliedern finden jährlich statt und zwar die des Vorsitzenden und Schatzmeisters in den Jahren zwischen denen der Wahl des Stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers. 9.4 Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäfts- führendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. 9.5 Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Vertreter bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstands gebunden. 9.6 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Gesellschaftsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese nicht an sich zieht. 9.7 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. #10: Das Fechner-Kolleg 10.1 Das "Gustav-Theodor-Fechner-Kolleg", in der Kurzform "Fechner-Kolleg", als wissenschaftliches Organ der Gesellschaft, dient der Förderung disziplin- und wissenschaftsübergreifender Kenntnisse und ganzheitlicher Sichten im Fechnerschen Sinne. Die Teilnehmer sollen nach ihren indivi- duellen Fähigkeiten Forschungen betreiben, die Spezialkenntnisse mit Vielseitigkeit verbindet und anreichert. 10.2 Das Fechner-Kolleg soll maximal aus sieben Teilnehmer bestehen, wobei nicht mehr als zwei Teilnehmer aus einer Ausbildungsrichtung kommen dürfen. 10.3 Mittelpunkt des Fechner-Kollegs bildet die gemeinsame Weiterbildung zu Schwerpunktthemen, die in der Abfolge zwischen Selbststudium und erweiterter Fachkommunikation ein behutsames Erarbeiten bisher unbekannter Bereiche ermöglicht. 10.4 Jedes Mitglied verpflichtet sich darüber hinaus, im Sinne Punkt 2.3 dieser Satzung Aufgaben zu übernehmen. Die Aufgaben werden gemeinsam mit dem Vorstand vereinbart. 10.5 Das Fechner-Kolleg soll in seiner Zusammensetzung zwei bis vier Jahre bestehen, bevor eine Neubesetzung der Teilnehmer in eventuell versetzter Rotation erfolgt. 10.6 Interessenten, die sich den, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätzen und Themenschwerpunkten verpflichtet fühlen, können sich für das Fechner-Kolleg bewerben. Die Besetzung des Fechner-Kollegs erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Die Teilnehmer und ihre Arbeits- schwerpunkte müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. 10.7 Aufbau und Arbeitsweise des Fechner-Kollegs wird in einer Extraordnung fixiert, die von der Mitgliederversammlung in Auftrag gegeben wird. #11: Satzungsänderungen 11.1 Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen. 11.2 Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl.#8 Absatz 3 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. 11.3 Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Register-Gericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. #12: Auflösung der Gesellschaft 12.1 Die Gesellschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung muß eine eigene Mitgliederversammlung einberufen werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 12.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 12.3 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die zu diesem Zeitpunkt in Leipzig ansässigen gemeinnützigen Vereinigungen, die wissenschaftliche Ziele verfolgen. angenommen : Leipzig, den 12. Juni 1990