SATZUNG Gustav-Theodor-Fechner-Gesellschaft e.V. # l. Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gustav-Theodor-Fechner-Gesellschaft e.V. “Kurzform Fechner-Gesellschaft e.V.“ (2) Die Gesellschaft ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Leipzig. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. # 2. Ziele, Vereinszweck (1) Die Fechner-Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck der Fechner-Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaften im Sinne des Fechnerschen Gesamtwerkes, d.h. dem gegenseitigen Durchdringen von Naturwissenschaft, Philosophie und Kunst in Theorie und Methode. (3) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch: - Bewahrung der erhaltenen Wirkungsstätte Gustav Theodor Fechners und Wiederbelebung des territorialen Lebensumfeldes als Grundvoraussetzung einer einzigartigen innerstädtischen Atmosphäre in Leipzig des 19. Jahrhunderts. - Mitwirkung an der Wiederbelebung der Wissenschaftskultur in der Stadt Leipzig durch Organisation bzw. Unterstützung von kulturhistorischen Jahres- und Gedenktagen im Sinne des Fechnerschen Gesamtwerkes, z.B. Vorbereitung des 200. Jahrestages Fechner 2001 und andere. - Aufarbeitung des noch vorhandenen Nachlasses. - Weitere Erforschung des Lebens und Wirkens von Gustav Theodor Fechner. - Förderung der Sammlung und Neuherausgabe der Werke und Abhandlungen von und über Gustav Theodor Fechner. - Einrichtung eines „Fechner-Kolleg“ zur Förderung von Wissenschaftlern einer im Sinne Fechners betriebenen Vielseitigkeit und Gründlichkeit. - Intensivierung und Pflege der internationalen Beziehungen und des Erfahrungsaustausches mit Wissenschaftlern und Institutionen auch außerhalb des deutschen Sprachraumes. Sie streben dazu eine enge Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften der ihr nahestehenden Disziplinen wie Medizin, Chemie, Physik, Biologie, Philosophie, Wissenschaftsgeschichte, Psychologie sowie mit internationalen Vereinigungen an. - Unterstützung der Ausbildung an Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten durch Beratung bei sowie Entwicklung und Erstellung von Lehrbüchern, - Filmen und anderen Lehrmaterialien. - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der in Forschung, Lehre und Anwendung Tätigen durch Förderung und Vermittlung von Austauschprogrammen, Tutorien, Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. - Information und Veröffentlichung der Ergebnisse des Vereins für alle Interessierten und für die Allgemeinheit. # 3. Mitgliedschaft, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Gesellschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. (2) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige Personenzusammenschlüsse werden, die bereit ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern. Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht an Standes-, Fach-, Sprach- oder Nationalitätenzugehörigkeit gebunden. (3) Als Ehrenmitglied können Personen vorgeschlagen werden, die sich um die Gesellschaft oder um die Fechnerschen Wirkungsbereiche besonders verdient gemacht haben. Um das besondere Verdienst einer Ehrenmitgliedschaft zu unterstreichen, müssen mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder durch Briefwahl oder in der Mitgliederversammlung der Berufung zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, ansonsten sind sie den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. (4) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen bzw. Personenzusammenschlüsse, die die Gesellschaft oder deren Ziele in besonderem Maße finanziell oder sonst aktiv unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird nach einstimmigem Beschluß der Vorstandsmitglieder durch den Vorstand verliehen. Fördermitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Fördermitglieder können beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. (5) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod mit dem Tagestag, bei juristischen Personen durch Liquidation, Konkurs oder sonstige Auflösung der juristischen Person bzw. des Personenzusammenschlusses. b) durch Austritt Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen. Er wird wirksam mit Kenntnisnahme der Kündigung durch den Schriftführer der Gesellschaft. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen. c) durch Ausschluß Der Ausschluß aus der Gesellschaft ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll ein Mitglied nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte. (6) Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. # 4. Mitgliedsbeiträge, Mittel des Vereins (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluß von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegt. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder in begründeten Fällen von der Beitragspflicht befreien oder die Beiträge teilweise erlassen. (2) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Gesellschaft durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und sonstige Zuwendungen . (3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben den Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. # 5. Organe der Gesellschaft Die Organe der Fechner-Gesellschaft e.V. sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Geschäftsführung Dem Beschluß der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten, zeitweilige oder ständige Beiräte zu bestellen. # 6. Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung geordnet. (2) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen Versendung der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Termin für die Mitgliederversammlung soll so gewählt werden, daß dieser absehbar auch von der Mehrheit wahrgenommen werden kann. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung mindestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen. (3) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Themen, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, bis spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Wenn der (die) Antragsteller das verlangen, muß der Vorstand auf der Mitgliederversammlung begründen, warum ein rechtzeitig gestellter Antrag nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Im Zweifel entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ob die Tagesordnung erweitert werden soll. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß ergangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds erfolgt ist. Der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und die zur Beschlußfassung vorgesehenen Unterlagen beizufügen. # 7. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Berichts über den Vermögensstand b) die Wahl der Vorstandsmitglieder c) die wirtschaftliche und sachliche Entlastung des Vorstandes. Die Mitglieder können zur Überprüfung des Vorstandes Revisoren bestellen. Der/die Revisor(en) berichten der Mitgliederversammlung und fertigen einen schriftlichen Bericht. Die Vorstandsmitglieder sind bestellten Revisoren gegenüber uneingeschränkt auskunftspflichtig. Die Revisoren sind verpflichtet, erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln. d) Beschlußfassung von Anträgen e) Entscheidungen über die Mitgliedschaft f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge g) die Abberufung des Vorstandes, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen Mitglieder sich dafür aussprechen. h) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft i) Satzungsänderungen. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, es entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder, wenn durch Satzung so vorgesehen oder von mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder gefordert, durch geheime Wahl. In besonderen Fällen kann auch per Briefwahl abgestimmt werden. (3) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B Auflegen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Register-Gericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. (4) In der Mitgliederversammlung soll der Geschäftsführer über seine Pläne berichten. (5) über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese muß enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied der Gesellschaft hat das Recht, die Niederschrift einzusehen. # 8. Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und themengebundenen Beauftragten. (2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretung ein Beschluß des Vorstandes zugrunde liegen muß. (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Nur die Wahlperiode des Gründungsvorsitzenden und des l. Schatzmeisters der Gesellschaft erstreckt sich über drei Jahre. Wahlen von je zwei Vorstandsmitgliedern finden jährlich statt und zwar die des Vorsitzenden und Schatzmeisters in den Jahren zwischen denen der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers. (4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. (5) Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Vertreter bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden. (6) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Geschäftsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht. (7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Lediglich die Aufnahme juristischer Personen und sonstiger Personenzusammenschlüsse muß einstimmig erfolgen. # 9. Geschäftsführung (1) Mit der Geschäftsführung kann ein vom Vorstand zu wählendes geschäftsführendes Vorstandsmitglied betraut werden. Weitere Geschäftsführer kann der Vorstand durch Anstellungsvertrag berufen. (2) Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben: a) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der laufenden Geschäfte b) Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gesellschaft c) Buchführung über Bestand und Veränderung des Vereinsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben des Vereins d) Erstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichtes für den Verein e) Unterrichtung der Organe der Gesellschaft über gesetzliche Vorschriften und Unterrichtung der Behörden entsprechend dieser. # 10. Auflösung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung muß eine eigene Mitgliederversammlung einberufen werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Maßgabe # 2(1) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung. # 11. Schlussbestimmungen (1) Diese veränderte Satzung wurde am 20. 10. 1992 beschlossen und löst die Satzung vom 12. Juni 1990 ab. (2) Alle eingetragenen Mitglieder sind bei schriftlicher Anerkennung der neuen Satzung aktive Mitglieder des Vereins, sofern sie dieses wünschen.